Studienfinanzierung
In diesem Artikel möchten wir Ihnen einen Überblick über verschiedene Möglichkeiten der Studienfinanzierung geben.
1. Unterhaltsansprüche
Volljährige, unverheiratete Kinder haben während der Regelstudienzeit grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt gegen ihre Eltern, soweit diese pro Person mehr als 1.100 € netto verdienen. Der Bedarf eines Studierenden wird von den Gerichten bei ca. 640 € für Wohnen, Verpflegung und berufsbedingte Aufwendungen angesetzt; Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren sind hier nicht erfasst. Einkünfte wie Erwerbseinkommen, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sowie Halbwaisenrente mindern den Bedarf des Studierenden entsprechend.
2. Kindergeld
Für Kinder in Ausbildung besteht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ein Anspruch auf Kindergeld. Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes verschieben das Anspruchsende entsprechend nach hinten. Der Anspruch auf Kindergeld entfällt, wenn der Studierende ein jährliches Einkommen von mehr als 7.680 € hat, hierbei werden gegebenenfalls Krankenkassenbeiträge, sonstige Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge für private Krankenversicherungen abgezogen, zudem ist die Werbungskostenpauschale in Höhe von 920 € zu berücksichtigen, falls keine höheren Werbungskosten geltend gemacht werden. Besteht der Kindergeldanspruch nur wegen eines Teils eines Kalenderjahres, entfällt der Anspruch auf Kindergeld, wenn in einem dieser Monate ein Einkommen von 640 € überschritten wird.
3. BAföG, Wohnkostenzuschuss
Sofern dem Studierenden „die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen“ (§ 1 BAföG), kommt ein Anspruch auf BAföG-Leistungen in Betracht. Unterhaltsansprüche gegen die Eltern sind vorrangig. Der Höchstsatz liegt bei 643 € monatlich. Eine Hälfte wird als Zuschuss ausgezahlt, die andere Hälfte als zinsloses Darlehen. Förderungsfähig ist nur die Regelstudienzeit; ab dem fünften Semester müssen alle regulären Studienleistungen erbracht worden sein. Wer als Bezieher von BAföG-Leistungen bei seinen Eltern wohnt, hat unter Umständen einen Anspruch auf Wohnkostenzuschuss nach § 22 Abs. 7 zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Diese Leistung ist beim örtlichen „Hartz-IV“-Träger zu beantragen.
4. Stipendien
Wer besonders begabt oder engagiert ist, hat gute Aussichten, ein Stipendium zu erhalten. Stiftungen, die solche Stipendien anbieten, sind unter anderem
- die Konrad-Adenauer-Stiftung (CDU-nah),
- die Hans-Seidel-Stiftung (CSU-nah),
- die Friedrich-Naumann-Stiftung (FDP-nah),
- die Friedrich-Ebert-Stiftung (SPD-nah),
- die Heinrich-Böll-Stiftung (Bündnisgrünen-nah),
- die Bundesstiftung Rosa Luxemburg (Linkspartei-nah),
- das Evangelische Studienwerk e. V. Villigst,
- das (katholische) Cusanuswerk,
- die Hans-Böckler-Stiftung des Deutschen Gewerkschaftsbunds,
- die Stiftung der Deutschen Wirtschaft mit der Stiftung „Studienförderwerk Klaus Murmann“
- sowie die Studienstiftung des Deutschen Volkes.
5. Jobben
Wer BAföG bezieht, kann ohne Abzüge monatlich bis zu 400 € dazuverdienen. Für nicht nur geringfügige Beschäftigungen gilt das sogenannte Werkstudentenprivileg, sofern die betreffende Person überwiegend als Studierender und nicht als Arbeitnehmer anzusehen ist (maximal 20 Stunden im Semester, maximal 26 Wochen mit mehr als 20 Wochenstunden). Der Studierende, der schon als solcher kranken- und pflegeversichert (oder kranken- und pflegeversicherungsbefreit) ist, braucht nicht auch als Arbeitnehmer kranken- und pflegeversichert zu werden. Auch Arbeitslosenversicherung muss nicht gezahlt werden. Hierdurch ist es für Arbeitgeber attraktiver, Studierende einzustellen.
6. Darlehen für Studiengebühren
Diejenigen Bundesländer, die Studiengebühren erheben, bieten Studienbeitragsdarlehen über die KfW-Förderbank (Bayern, Hamburg, Niedersachsen, Saarland) oder über andere staatsnahe Banken (Baden-Württemberg: L-Bank, Hessen: Landestreuhandstelle Hessen, Nordrhein-Westfalen: NRW-Bank) an.
7. Bildungskredit
Wer keine BAföG-Leistungen (mehr) bekommt oder Ausgaben hat, die vom BAföG nicht gedeckt werden, kann nach dem Grundstudium beziehungsweise dem ersten Studienjahr eines Bachelor-Studienganges einen Bildungskredit der KfW-Förderbank erhalten. Die Förderung beträgt 100, 200 oder 300 € monatlich und ist bis zum Ende des zwölften Fachsemesters für bis zu 24 Monate möglich. Die Hochschule muss bescheinigen, dass der Kreditnehmer innerhalb der Förderungszeit seinen Abschluss machen kann.
8. Hilfe zum Studienabschluss
Studentenwerke oder studentische Darlehenskassen vergeben oft zinsgünstige oder zinslosen Darlehen zur Überbrückung der Prüfungsphase. Wenn die Zulassung zur Abschlussprüfung nicht später als 24 Monate nach Ende der Förderungshöchstdauer erfolgt ist und die Prüfung innerhalb von zwölf Monaten abgelegt werden kann, kommt auch Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Abs. 3a BAföG in Betracht.
9. Privatwirtschaftliche Kredite
Auch private Kreditinstitute bieten Kredite zur Finanzierung des Studiums an.
10. Wohngeld
Wohngeld kommt für BAföG-Bezieher nur in Betracht, wenn das BAföG als Bankdarlehen bezogen wird oder wenn Kinder, sonstige Familienmitglieder oder ein Lebensgefährte in der Wohnung leben. Der Antrag ist bei der zuständigen Kommune oder Kreisverwaltung zu stellen.
11. Leistungen nach dem SGB II
Studierende haben grundsätzlich keinen Anspruch auf SGB-II-Leistungen. Ausnahmen sind die krankheitsbedingte Beurlaubung vom Studium sowie die sogenannten Mehrbedarfe für Schwangere, Alleinerziehende und nachweislich medizinisch erforderliche kostenaufwändige Ernährung. Die Kinder von Studierenden können allerdings individuelle Ansprüche auf SGB-II-Leistungen haben. In besonderen Härtefällen können auch die Studierenden selbst SGB-II-Leistungen als Darlehen erhalten.
12. Vergütetes Studium
Ein Studium lässt sich auch finanzieren, indem man die Offizierslaufbahn bei der Bundeswehr einschlägt oder in den gehobenen Dienst einer Verwaltung oder der Polizei eintritt. Weiterhin gibt es Ausbildungsgänge mit dualem Studium an einer Berufs- oder Verwaltungsakademie oder der Dualen Hochschule Baden-Württemberg.
Studium und praktische Berufsausbildung sind hier miteinander verknüpft; man erhält bereits während des Studiums Ausbildungsvergütung. Wer ein solches duales Studium anstrebt, erkundigt sich bei einer in Aussicht genommenen Hochschule/Akademie nach Kooperationspartnern, bei denen er sich dann um einen Ausbildungsplatz bewerben kann.